Satzung

SATZUNG

des Alevitischen Gemeindezentrums Neuss e.V.

NEUSS CEMEVİ

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Alevitisches Gemeindezentrum Neuss e.V.“ („Neuss Cemevi“).

Der Verein führt das Namenskürzel „Cemevi“.

Der Verein hat seinen Sitz in Neuss.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss unter der VR-Nr.: 1941 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Das Cemevi versteht sich als Glaubensgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Zweck des Cemevi ist die Förderung der Religion, der Jugend- und Altenhilfe sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • a) Das Cemevi vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese juristischen oder natürlichen Personen öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Natur. Es bemüht sich den Glaubensinhalt der Glaubensgemeinschaft und die gesamte Kulturtradition nach außen bekannt zu machen. Das Cemevi setzt sich dafür ein, dass an öffentlichen Schulen in Deutschland Alevitischer Religionsunterricht (ARU) nach dem Bekenntnis und Selbstverständnis des alevitischen Glaubens eingeführt bzw. in Zusammenarbeit mit den Schulen gefestigt wird. Das Cemevi unterstützt Bestrebungen alevitischer Zusammenschlüsse, deren Ziel die Anerkennung als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Grundgesetzes ist.
  • b) Das Cemevi richtet für seine Mitglieder ein Gebetshaus ein. Es unterhält eine Bibliothek mit unterschiedlicher Literatur über die Glaubenslehre der Aleviten, der alevitischen Kultur und ihrer philosophischen Werte. Weitere Literaturquellen, welche der Gemeinde nützlich sind und die Allgemeinbildung fördern, können ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
  • c) Das Cemevi fördert seine Mitglieder beim friedlichen Zusammenleben mit Menschen unterschiedlich religiöser Bekenntnisse und kultureller sowie ethnischer Herkunft. Das Cemevi setzt sich für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung aller Gesellschaftsmitglieder ein. Das Cemevi fördert die Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Bildungs- und Hilfeangebote, insbesondere Hilfeangebote zur Verselbstständigung. Das Cemevi unterstützt die Verbreitung universeller Werte und setzt sich entschieden für Völkerverständigung und gegen Rassismus, religiösen Fanatismus und Diskriminierung von Minderheiten ein.
  • d) Das Cemevi trägt dazu bei, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund durch Projekte und Hilfsangebote wie z.B. generationsübergreifende Kultur-, Freizeit-, Bildungs-, Sprach-, Computer- und Sportangebote, sowie Hausaufgabenbetreuung und gemeinsame Ausflüge die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben. Das Cemevi richtet eine Jugendbegegnungs- und Fortbildungsstätte vorrangig für Mitmenschen unterschiedlicher Nationalitäten ein und führt Jugendförderprojekte durch. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes geleistet werden.
  • e) Das Cemevi setzt sich für die Befriedung religiöser, kultureller und sozialer Bedürfnisse seiner Mitglieder ein und bemüht sich um die Integration der Aleviten in die deutsche Gesellschaft unter Wahrung der alevitischen Glaubensidentität und der alevitischen Kultur.
  • f) Das Cemevi bemüht sich um eine säkulare, demokratische und zeitgemäße Erziehung alevitischer Jugendliche im Sinne des alevitischen Glaubens, der alevitischen Lehre und Kultur.
  • g) Das Cemevi pflegt das kulturelle Erbe alevitischer Würdenträger, wie Dichter, Geistliche und andere Persönlichkeiten.
  • h) Das Cemevi richtet zur Erreichung, Verbreitung und Weiterentwicklung seiner Ziele Frauen-, Jugend-, Kultur-, Bildungs- und Sportgruppen ein. Weitere Gruppen, Projekte und Integrationsprogramme werden nach Bedarf und auf Vorschlag und Genehmigung des Vorstandes eingerichtet.
  • i) Das Cemevi fördert die wissenschaftliche Erforschung des alevitischen Glaubensinhaltes, der Glaubensüberlieferung und deren Geschichte.
  • j) Das Cemevi setzt seine Ziele um, in dem es Konferenzen, Kurse, Seminare, Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen veranstaltet und Publikationen herausgibt.
  • k) Das Cemevi stellt seinen Mitgliedern die zur traditionellen Bestattung benötigten Räumlichkeiten zur Verfügung. Das Cemevi hilft seinen Mitgliedern bei der  Abwicklung der Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Beisetzung/Bestattung und einer eventuellen Überführungen ins Ausland.
  • l) Das Cemevi bekennt sich zu den Menschenrechten und den in Deutschland sowie in der Europäischen Union geltenden Wertvorstellungen, soweit sie universellen Menschenrechten nicht widersprechen. Das Cemevi bekennt sich insbesondere zur Unantastbarkeit der Würde des Menschen und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Das Cemevi begrüßt die umfassende Gewährleistung der Glaubensfreiheit unter Beachtung der strikten Neutralität des Staates.
  • m) Das Cemevi fördert karitative Tätigkeiten. Insbesondere betätigt es sich im Bereich der Familienberatung, Eltern-Schüler-Beratung, Seniorenbetreuung, Kinder- und Gesundheitserziehung, Jugendarbeit und Für- und Seelsorge und setzt sich für bedürftige Mitmenschen ein.
  • n) Das Cemevi kann bei nationalen und internationalen Umweltkatastrophen Benefizveranstaltungen, Spendenaufrufe und Kampagnen organisieren und den Erlös sowie die Spenden an die Betroffenen weiterleiten.
  • o) Das Cemevi setzt sich dafür ein, dass der alevitische Glaube in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten verfassungsrechtlichen Stellung Anerkennung findet. Das Cemevi setzt sich auch dafür ein, dass alle Glaubensgemeinschaften, die in der Türkei leben, gleich behandelt werden.
  • p) Das Cemevi unterhält freundschaftliche sowie kooperative Beziehungen zu Vertretern und Institutionen der alevitischen Vereinigungen in der ganzen Welt.
  • q) Das Cemevi bemüht sich alle Aleviten und alevitische Vereinigungen im Rhein-Kreis Neuss unter seinem Dach zu einigen und darf gegebenenfalls mit Vereinigungen, die die gleichen satzungsgemäßen Zwecke und Ziele haben,  fusionieren. Über eine Fusionierung und dessen Rahmenbedingungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • r) Das Cemevi darf zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele Trägergesellschaften gründen.
  • s) Das Cemevi kann Mitglied von Föderationen, Konföderationen, wissenschaftlichen Akademien, Stiftungen und anderen Dachverbänden werden. Über die Mitgliedschaft des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • t) Das Cemevi ist Mitglied des Dachverbandes  „Alevitische Gemeinde Deutschland          e. V.“ („Almanya Alevi Birlikleri Federasyonu“, abgekürzt  als „AABF“) mit Sitz in Köln.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  • Das Cemevi verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
  • Das Cemevi ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Beiträge und sonstige Einkünfte werden nur für satzungsgemäße Zwecke und Ziele verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Cemevi. Beim Ausscheiden aus dem Cemevi haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf Erstattung von gezahlten Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen.

 

 

  • 4 Mitgliedschaft

 

  • Jede natürliche und juristische Person, die die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Cemevi unterstützt, darf Mitglied des Vereins werden. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag auf Mitgliedschaft der Zustimmung ihrer Eltern. Mitglieder müssen mindestens vierzehn Jahre alt sein. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  • Jedes Mitglied ist gleichberechtigt.
  • Mitglieder über 18 Jahre haben ein Stimmrecht. Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes ist nicht auf andere übertragbar und steht nur den Mitgliedern zu, die ununterbrochen mindestens drei Monate Mitgliedsbeiträge entrichtet haben. Nur natürliche Personen dürfen in die Gremien und Organe des Cemevi gewählt werden.
  • Mitgliedsbeiträge sind zum 1. eines Monats fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Einzelpersonen zahlen                        15,-€/Monat

Ehepaare zahlen                            25,-€/Monat

Rentner, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger zahlen        10,-€/Monat

Schüler, Studenten, Auszubildende und

Minderjährige zahlen                             5,-€/Monat

 

  • Bei ruhender Mitgliedschaft infolge eines Ausschlussverfahrens verliert das Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes entsprechend dieser Satzung.

 

 

  • 5 Ehrenmitglieder

 

  • Jede natürliche und juristische Person, die den Zweck und das Ziel des Cemevi unterstützt, kann eine Ehrenmitgliedschaft erwerben. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag eines Mitgliedes über die Ehrenmitgliedschaft.
  • Ehrenmitglieder werden über die Aktivitäten des Cemevi informiert. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Daher steht ihnen kein Stimmrecht zu. Ehrenmitgliedern, die regelmäßig Beiträge zahlen, steht ein Stimmrecht nach § 4 Nr. 3. zu.

 

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.
  • Die Mitgliedschaft endet durch die Auflösung des Cemevi.
  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt darf nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden.

 

 

 

  • Sofern ein Mitglied drei aufeinanderfolgende Monatsbeiträge ohne Angabe von Gründen und trotz Mahnung und Fristsetzung nicht zahlt, so kann seine Mitgliedschaft durch den Vorstand beendet werden.
  • Der Vorstand kann den zeitweisen oder endgültigen Ausschluss eines seiner Mitglieder beschließen:

 

Ausschlussgründe sind insbesondere:

  1. a) Massiver Verstoß gegen die Ziele und den satzungsmäßigen Auftrag des Vereins
    b) Schwerwiegende Verhaltensverstöße gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins
    c) Verstoß gegen allgemeingültige sowie einem Mitglied im Einzelnen erteilte Auflagen des Vereins.

Mit dem Beschluss des Vorstandes ruht die Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 5. Der Vorstand begründet den Ausschluss gegenüber dem Disziplinarrat. Der Disziplinarrat hört das Mitglied zu den Vorwürfen und versucht ggf. eine Vermittlung zwischen dem Mitglied und dem Vorstand herbeizuführen. Die Anhörung kann schriftlich geschehen. Der Disziplinarrat fällt nach der Anhörung eine Entscheidung über den Ausschluss.

Legt das Mitglied gegen die Entscheidung des Disziplinarrates Widerspruch ein, so wird ein Gremium bestehend aus:

– Vier Vorstandsmitgliedern

– Drei Disziplinarratsmitgliedern

– Zwei Geistlichenratsmitgliedern

gebildet, das endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet. Weiterer Widerspruch hiergegen ist nicht möglich. Ist der Vorstand mit der Entscheidung des Disziplinarrates nicht einverstanden, so hat auch der Vorstand das Recht dieses Gremium einzuberufen. Der Widerspruch gegen jede Entscheidung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen erfolgen.

Den Vorsitz des Gremiums übernimmt ein Mitglied des Geistlichenrates.

 

  • 7 Organe des Vereins

 

  • Organe des Cemevi sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Aufsichtsrat
  • Der Disziplinarrat
  • Der Geistlichenrat
  • Die Frauengemeinschaft
  • Die Jugendgemeinschaft
  • Der Kulturausschuss

 

 

 

  • Die Frauen- und Jugendgemeinschaft regeln die Organisation und die Vollziehung der Aufgaben des jeweiligen Organs durch eine eigene Geschäftsordnung oder beschließen interne Satzungen mit folgendem Mindestinhalt:

 

  1. a) Bestimmungen über die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes
  2. b) Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters
  3. c) Bestimmungen über die Aufgaben und Zuständigkeiten
  4. d) Bestimmungen über die regelmäßigen Sitzungen
  5. e) Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern.

In Zweifelsfragen gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend. Die     Satzungen oder Geschäftsordnungen der Frauen- und Jugendgemeinschaft bedürfen     der schriftlichen Zustimmung des Vorstandes.

 

  • 8 Die Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Cemevi. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr statt.
  • Die Mitglieder werden durch schriftliche Ladung auf die Veranstaltung hingewiesen. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt die Organe des Cemevi.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit der Mitglieder (mindestens 51 %) anwesend ist. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet die Mitgliederversammlung vier Wochen später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist. Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. In der Ladung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Versammlung einen Rat (Divan), bestehend aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertretenden sowie aus zwei Protokollführern. Die Besetzung des Vorsitzenden und der Stellvertreterposition obliegt dem Rat selbst. Der Rat leitet die Versammlung und führt über deren Verlauf ein Protokoll, in dem die gefassten Beschlüsse verzeichnet werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von allen vier Ratsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

Sollte für die Leitung der Versammlung kein Rat gewählt werden können, so ist die Versammlung vom Vorstand zu leiten und analog wie oben vorzugehen.

 

  • Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit (51%) der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere:

 

  1. a) über den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und über den Tätigkeitsbericht des Aufsichts- und des Disziplinarrates
  2. b) über die Entlastung des Vorstandes sowie des Aufsichts- und Disziplinarrates
  3. c) über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

 

  1. d)   über die Satzungsänderungen gemäß § 16 dieser Satzung.
  2. e) über die Wahl des Vorstandes des Cemevi sowie der übrigen Organe des Cemevi
  3. f) über die in dieser Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Themen
  4. f) über g)    die für die Arbeit des Cemevi richtungweisenden Angelegenheiten
  5. h) über Mitgliedsanträge, die der Vorstand zur Entscheidung in der

Mitgliederversammlung vorlegt

 

  • über die Auflösung des Cemevi gemäß § 18 dieser Satzung.

 

 

  • 9 Die Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. In  der Ladung hat er den Grund darzulegen und die Verhandlungsthemen zu benennen.

 

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, sofern sie von 1/3 der Mitglieder oder durch den Aufsichts-, Disziplinar- und Geistlichenrat gemeinsam,  schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand ist verpflichtet die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen.
  • Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 

  • 10 Der Vorstand

 

  • Der Vorstand besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern für das jeweilige Amt.

 

Mitglieder des Vorstandes sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Kassenwart
  5. die Frauenvertreterin
  6. der Jugendvertreter
  7. der Kulturbeauftragte
  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Mitgliedern. Diese sind:
  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

 

  • In den Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die volljährig – ausgenommen Jugendvertreter – im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sowie mindestens sechs Monate Mitglied des Vereins sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt.
  • Alle Vorstandsmitglieder – ausgenommen Frauen- und Jugendvertreter – werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jeder Kandidat darf nur für ein bestimmtes Amt kandidieren. Für den Wahlgang werden Stimmzettel verwendet. Die Stimmzettel sind so zu gestalten, dass für jedes nachstehende Amt ein gesonderter Bereich festgelegt wird.

 

Im 1. Bereich werden die Kandidaten zum 1. Vorsitzenden,

im 2. Bereich die Kandidaten zum 2. Vorsitzenden,

im 3. Bereich die Kandidaten zum Schriftführer,

im 4. Bereich die Kandidaten zum Kassenwart,

im 5. Bereich die Kandidaten zum Kulturbeauftragten

in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens aufgeführt.

Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Kandidaten zur Wahl stehen und kann an jeden Kandidaten maximal eine Stimme – durch entsprechendes Ankreuzen – vergeben. Die Stimmzählung erfolgt öffentlich. Gewählt ist wer die meisten Stimmen erhält. Bei der Wahl des Kulturbeauftragten ist der zweit- und der drittplatzierte Kandidat als Stellvertreter des Kulturbeauftragten mitgewählt und gilt als ordentliches Mitglied des Kulturausschusses. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die jeweils zwei nicht gewählten Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen gelten als Ersatzmitglieder für das jeweilige Amt.

Die Frauenvertreterin und der Jugendvertreter werden durch die jeweiligen Gemeinschaften gesondert gewählt und bei der Mitgliederversammlung nur in ihren Ämtern bestätigt. Deren Wahl erfolgt jeweils immer vor der entsprechenden Mitgliederversammlung.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern rücken für die vakanten Vorstandsämter die jeweiligen Ersatzmitglieder mit den höchsten Stimmenanteilen für die Restdauer der Wahlperiode nach. Sollte sich kein Ersatzmitglied zur Verfügung stellen, so werden Nachwahlen auf der nächsten Mitgliederversammlung für die Restdauer der Wahlperiode durchgeführt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Sollte die Mehrheit der ordentlichen Vorstandsmitglieder (mind. vier) oder des geschäftsführenden Vorstandes (mind. drei) zurücktreten und sollten keine Ersatzmitglieder nachrücken können, so ist der Vorstand verpflichtet, Neuwahlen anzuordnen. Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Der Ersatz der Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehen, wird durch die Ehrenamtlichkeit nicht ausgeschlossen.

 

 

  • 11 Beschlussfassung

 

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet werden. Die Ladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich, via E-Mail oder fernmündlich durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder den Schriftführer.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen. Die Protokolle sind fortlaufend nummeriert aufzubewahren und nach Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger zu übergeben. Unbefugten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Das Protokoll soll Auskunft geben über Ort und Zeit (Beginn/Ende) der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis. Über die auszuhängenden Beschlüsse entscheidet der Vorstand.

 

 

  • 12 Der Aufsichtsrat

 

  • Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Fällt ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil.
  • Der Aufsichtsrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Er tritt mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden nach ihren Stimmenanteilen bestimmt. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen die Sitzungen ein und leiten sie. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind fortlaufend nummeriert aufzubewahren und nach Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger zu übergeben.
  • Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe vor jeder Mitgliederversammlung die Beschlussprotokolle des Vorstandes sowie die Rechnungen des Cemevi und das Finanzgebaren zu überprüfen und die Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu informieren. Darüber hinaus prüft er alle drei Monate die Kasse bzw. die Buchhaltung des Cemevi und ist verpflichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Bei schriftlicher Anfrage eines jeden Mitglieds an den Vorstand wird ihm der Bericht des Aufsichtsrates im Verein zur Einsicht vorgelegt.

 

 

  • 13 Der Disziplinarrat

 

  • Der Disziplinarrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Der Disziplinarrat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Fällt ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  • Der Disziplinarrat entscheidet auf Antrag des Vorstandes über Verstöße von Mitgliedern gegen satzungsgemäße Zwecke und Ziele. Der Disziplinarrat ermahnt das Mitglied nach eigenem Ermessen und berichtet dem Vorstand. Die Entscheidungen des Disziplinarrates sind zu protokollieren und von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind fortlaufend nummeriert aufzubewahren und nach Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger zu übergeben.

 

 

  • 14 Der Geistlichenrat

 

  • Der Geistlichenrat besteht aus drei bis fünf Geistlichen und einem durch den Vorstand vorgeschlagenen Vereinsmitglied oder einer fachgebildeten Person, welcher Rede- aber kein Stimmrecht hat. Die Geistlichen können weiblich (=Analar) und männlich (=Dedeler/Pirler) sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung nach ihren Stimmenanteilen gewählt. Sollten sich keine Interessenten für dieses Amt zur Verfügung stellen, so können diese durch den Vorstand in den Geistlichenrat berufen werden.
  • Die originäre Aufgabe des Geistlichenrates ist die religiöse Betreuung der Mitglieder des Cemevi, sowie die Aus- und Fortbildung der Geistlichen. Ferner hat der Geistlichenrat die Aufgabe den Mitgliedern die Werte des alevitischen Glaubens zu vermitteln.
  • Die Organisation und die Vollziehung der Aufgaben des Geistlichenrates kann durch eine eigene Geschäftsordnung geregelt werden.
  • Der Geistlichenrat kann bei Themen, die den Glauben betreffen, Auskunft erteilen. Bei Uneinigkeit über einzelne Glaubens- und Praktizierungsfragen werden die strittigen Themen bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bindend. Bis zur endgültigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat der Beschluss des Geistlichenrates Geltung.

 

 

  • 15 Der Kulturausschuss

 

  • Der Kulturausschuss besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Sie werden in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen gemäß § 10 Nr. 4. für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Fällt ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied mit dem höchsten Stimmenanteil.

 

 

 

  • Der Vorsitzende ist gleichzeitig der Kulturbeauftragte des Cemevi. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter berufen die Sitzungen ein und leiten sie. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen. Die Protokolle sind fortlaufend nummeriert aufzubewahren und nach Ablauf der Amtszeit dem Nachfolger zu übergeben.
  • Der Kulturausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Kulturausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Der Kulturausschuss berät über die Durchführung und Förderung wichtiger kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen, initiiert und koordiniert kulturelle und soziokulturelle Aktivitäten.

 

Der Kulturausschuss hat die Aufgabe:

 

  • Die kulturellen, sportlichen und sozialen Belange und das Gemeinwohl im Cemevi zu fördern
  • Einen Jahresveranstaltungskalender aufzustellen, diesen im Internet zu pflegen und dabei zwischen den Organen des Cemevi koordinierend mitzuwirken
  • Bei Großveranstaltungen Hilfe zu gewähren und diese gegebenenfalls zu organisieren
  • Im Rahmen des Zweckes und der Aufgaben des Cemevi Veranstaltungen zu organisieren und durchzuführen
  • Festivals und interkulturelle Veranstaltungen zu planen, initiieren und durchzuführen
  • Projektleiter bei der Durchführung der soziokulturellen Projekte zu unterstützen
  • Das Cemevi in erforderlichen Fällen gegenüber den Behörden und Institutionen zu vertreten

 

 

  • 16 Satzungsänderung

Der Antrag kann von allen Organen des Cemevi oder von Mitgliedern, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Cemevi dies wünschen, gestellt werden. Ein solcher Antrag ist vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen.

Für eine Satzungsänderung müssen mindestens 75% der Mitglieder anwesend sein und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Falls die Mitgliederversammlung in ihrer ersten Versammlung nicht beschlussfähig ist, so gelten folgende Bestimmungen für die zweite Mitgliederversammlung. In der zweiten Mitgliederversammlung ist eine 1/3 Mehrheit der Mitglieder für die Beschlussfähigkeit  erforderlich und die Beschlüsse werden mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

  • 17 Einnahmen des Cemevi und Kassenführung

 

  • Neben den Mitgliedsbeiträgen erzielt das Cemevi Einnahmen durch Spenden von Personen, aber auch aus Fonds und Stiftungen, aus dem Verkauf von ihr herausgegebenen Publikationen, wie z.B. CD’s, Kalendern sowie aus Kulturveranstaltungen, wie z.B. Konzerten und Theateraufführungen.
  • Ferner erzielt das Cemevi Mieteinnahmen, insbesondere durch Vermietung der Vereinsräume. Die erzielten Einnahmen dürfen nur zum Zwecke und für die Ziele des Cemevi verwendet werden.
  • Die Einnahmen des Cemevi werden in der Vereinskasse sowie auf dem Vereinskonto verwaltet.
  • Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen schriftlich in Form einer Kassenbuchführung festgehalten werden. Der Kassenführer ist verpflichtet Beträge die über 500,- € EURO liegen auf das Vereinskonto des Cemevi einzuzahlen. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Höhe des Betrages selbst bestimmen. Bei Unstimmigkeiten und Fehlbeträgen in der Vereinskasse ist in erster Linie der Kassenführer und ferner der Vorstand verantwortlich. Der Vorstand und der Kassenführer sind beweispflichtig.
  • Der Kassenführer hat bevor er dem Aufsichtsrat über Ein- und Ausgaben Bericht erstattet das Ergebnis den Vorstandsmitgliedern vorzulegen. Nach Genehmigung durch die Vorstandsmitglieder hat er es dem Aufsichtsrat weiterzuleiten.
  • Die Ergebnisse über Einnahmen und Ausgaben des Cemevi werden schriftlich festgehalten und in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern vorgelegt.

 

 

  • 18 Auflösung des Cemevi

Die Auflösung des Cemevi kann nur durch den Beschluss einer eigens für diesen Tagesordnungspunkt geladene Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag zur Auflösung des Cemevi kann nur vom Vorstand oder durch schriftlichen Antrag von 3/4 der Mitglieder gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich und ausführlich zu begründen. Für die Beschlussfähigkeit ist eine Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst.

Im Falle der Auflösung des Cemevi fällt das gesamte aktive Vermögen des Cemevi zu 90 % an die „Alevitische Gemeinde Deutschland e. V.“ (AABF) mit Sitz in Köln und zu 10 % an den „Paritätischen Landesverband NRW e.V.“ mit Sitz in Wuppertal, diese es für Zwecke im Sinne des § 2 Nr. 1 dieser Satzung zu verwenden haben.

Zur Abwicklung des Auflösungsbeschlusses wird in der Mitgliederversammlung des Cemevi eine Kommission gebildet.

 

  • 19 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des „Alevitisches Gemeindezentrum Neuss e.V.“ („Neuss Cemevi“) am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. Im Zweifelsfalle gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

Die Satzung besteht aus 20 Paragraphen.

 

  • 20 Beschlussfassung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

Der 1. Vorsitzende wird ermächtigt die Eintragung der in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderungen beim Amtsgericht Neuss vorzunehmen.

Alle in der Satzung verwendeten maskulinen Formen sind auch für feminine Formen anzuwenden, ohne dass eine separate Nennung dafür notwendig wird.

 

Veröffentlicht am  ________________  im VR-Nr. 1941

 

Die durch das Vereinsregistergericht in den § 8 Ziffer 6 und § 18 Absatz 1 der neuen Satzung beanstandeten Satzungsvorschriften wurden nach der noch gültigen alten Satzung herbeigeführt und in der Mitgliederversammlung am 26.04.2015 verabschiedet und in der vorstehenden Satzung berücksichtigt.

Neuss, den 23.06.2015

gez.

Hüseyin Karabulut

2.Vorsitzender

_______________________________________________________________

 

Die durch das Finanzamt Neuss gewünschten Änderungen und Ergänzungen zur Klarstellung des § 2  und des § 18 Absatz 2 zur Erlangung der Gemeinnützigkeit werden hiermit bestätigt.

 

Neuss, den 8. November 2015

 

Hasan Hamal            Hüseyin Karabulut            Muharrem Sahin

-1.Vorsitzender-               -2.Vorsitzender-               -Schriftführer-